Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

der Sound'n Light Veranstaltungstechnik GbR

 § 1 Allgemeines

Die hier vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind ab dem 01.01.2009 gültig und gelten für sämtliche Leistungen, Lieferungen und Angebote der Firma Sound`n Light Veranstaltungstechnik GbR.

Von den Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen der Auftraggeber (Kunde) haben keine Gültigkeit.

Sie gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegen Bestätigung des Kunden unter Hinweis auf seine Geschäftsbeziehung bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.

Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn Sie schriftlich bestätigt werden.

Der Eintrag der Firma Sound'n Light Veranstaltungstechnik GbR beim Gewerbeamt erfolgte am 01.01.2009 in Marsberg.

 

§ 2 Zustandekommen des Vertrages

Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Nach Bestellungen des Kunden kommt der Vertrag erst und ausschließlich nach dem Inhalt unserer schriftlichen Auftragsbestätigung zustande, falls dieser nicht binnen fünf Tagen schriftlich widersprochen wird. Die von uns trotzdem geäußerte Bitte um schriftliche Rückbestätigung ändert nichts am Zustandekommen des Vertrages entsprechend der Auftragsbestätigung.

Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Produktmarken, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.

Unsere Angestellten sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinaus gehen.

 

§ 3 Vermietungen

Dem Mieter wird durch Übergabe der Mietsachen das Recht am Gebrauch dieser Geräte gemäß den nachfolgenden Bedingungen eingeräumt. Der Mieter ist zur Zahlung des vereinbarten Mietzins verpflichtet. Maßgeblich für den Vertragsinhalt und den vereinbarten Mietzins ist unsere Auftragsbestätigung. Unsere Angebote sind freibleibend.

Die Mietdauer beträgt mindestens einen Tag oder ein Vielfaches davon. Der vereinbarte Rückgabetermin wird auf dem Lieferschein vermerkt. Die Miete beginnt mit dem Tag, an dem das Gerät unser Lager verlässt und endet an dem Tag, an welchem es zu den üblichen Geschäftszeiten bei uns im Lager eintrifft. Bei verspäteter Rückgabe wird pro Tag Verspätung der gültige Tagesmietpreis berechnet. Der Mieter haftet für alle entstehende Kosten, welche dem Vermieter daraus entstehen wie z.B. Beschaffung von Ersatzgeräten, Transportkosten, Einnahmeausfall, Ersatzansprüche Dritter gegenüber dem Vermieter.

Der Mieter ist nicht berechtigt, die Mietsachen an Dritte weiterzugeben oder Verträge irgendwelcher Art in Bezug auf die Mietsachen mit Dritten abzuschließen. Die Mietsachen dürfen ohne schriftliche Genehmigung des Vermieters nicht ins Ausland gebracht werden.

Der Mieter hat die Geräte sorgfältig und den Vorschriften des Herstellers laut Bedienungsanleitung und den Instruktionen des Vermieters entsprechend zu benutzen. Der Mieter ist nicht berechtigt, Reparaturversuche, Änderungen oder Justierungen vorzunehmen, ohne die schriftliche Einverständnis des Vermieters zu haben. Das Mietgerät darf nur in der vom Vermietervorgesehenen Art und Weise benutzt werden, jede andere Verwendungsart ist untersagt. Der Mieter muss es dem Vermieter gegebenenfalls ermöglichen, die Geräte am Einsatzort zu überprüfen.

Stellt der Mieter nach Übernahme oder bei Gebrauch der Geräte Funktionsstörungen fest, so muss er den Vermieter unverzüglich benachrichtigen. Kann der Mieter nachweisen, dass ihn an der Störung oder dem Defekt keine Schuld trifft, kann der Vermieter Ersatz durch Minderung des Mietpreises, Gestellung eines gleichwertigen Gerätes oder Reparatur leisten. Dem Vermieter ist die Wahl zwischen den vorstehenden Möglichkeiten freigestellt. Voraussetzung für Inanspruchnahme des Ersatzanspruches ist die unverzügliche Meldung des Mieters. Der Vermieter übernimmt keine Haftung für etwaige Folgeschäden, welche dem Mieter durch die Mietsachen entstehen, insbesondere sind Schadensersatzansprüche ausgeschlossen.

Der Mieter ist verpflichtet, die Geräte und das Zubehör in dem Zustand zurückzubringen, wie er sie/es bei Beginn der Mietzeit übernommen hat. Arbeiten wie Reinigung, Instandsetzung, Aufwickeln nicht ordnungsgemäß abgegebener Kabel etc. sind im Mietpreis nicht enthalten und werden nach Aufwand zu dem jeweils gültigen Stundensätzen zu Lasten des Mieters in Rechnung gestellt.

Der Vermieter ist berechtigt, als Sicherheit für die Überlassung der Mietgegenstände eine Kaution zu verlangen, welche bei Abholung in bar fällig ist. Über die Höhe der Kaution wird individuell verhandelt. Sie wird bei vollständiger, einwandfreier und pünktlicher Rückgabe der Mietsachen zurückbezahlt. Die Kaution ist zinslos.

Wir behalten uns das Eigentum an den Mietsachen vor. Der Mieter darf die Mietsachen weder verpfänden noch als Sicherheit an Dritte überlassen. Bei Pfändung oder sonstiger Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durch Dritte hat der Käufer uns unverzüglich unter Übergabe der für unsere Rechtsbewahrung notwendigen Unterlagen zu benachrichtigen. Bei vertragswidrigem Verhalten des Mieters, insbesondere bei Zahlungsunfähigkeit, sind wir zur sofortigen Rücknahme der Mietsachen berechtigt. Der Mieter ermöglicht dem Vermieter den Zugang zu den Mietsachen zu dem Zweck der Sicherstellung.

Die Miete, und evtl. anfallende Nebenkosten sind, sofern nicht schriftlich anders vereinbart, bei Abholung in bar bzw. sofort nach Erhalt der Rechnung ohne Abzug fällig. Wir behalten uns vor, die voraussichtliche Mietgebühr im voraus zu verlangen. Werden Umstände bekannt, welche die Kreditwürdigkeit des Mieters in Frage stellen, werden alle Forderungen des Vermieters sofort fällig. Zum Kauf gelieferte Ware wie z.B. Zubehör bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Bei Zahlungsverzug wird der ausstehende Betrag ab Fälligkeit mit Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet. Einer besonderen Inverzugsetzung bedarf es nicht.

 

§ 4 Außergewöhnliches

Leistungsfristen, die verbindlich und unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform. Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn Sie bei unseren Lieferanten oder Unterlieferanten eintreten -, haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten.

Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Kunde nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.

 

§ 5 Kündigung

Bei Kündigung des Auftrages durch den Kunden ist, sofern schriftlich nichts abweichendes vereinbart worden ist, eine abgestufte Entschädigung zu bezahlen, und zwar je nach Zeitpunkt der Kündigung zwischen Auftragsbestätigung und Leistungszeitpunk. Bei einer Kündigung im ersten drittel dieses Zeitraumes beträgt die Entschädigung pauschal 35%. Bei einer Kündigung im zweiten Drittel 50% und bei einer Kündigung bis zehn Tage vor der Beladung unserer Fahrzeuge 80%. Bei einer Kündigung nach Beladung unserer Fahrzeuge, beziehungsweise nach Abfahrt, wird die gesamte Vergütung geschuldet.

Dem Kunden bleibt es unbenommen, nachzuweisen, dass uns im Einzelfall kein höherer Schaden entstanden ist, bzw. wir keine höheren Aufwendungen hatten, oder es durch anderen Einsatz unserer Arbeitskräfte und Anlagen unterlassen haben, entsprechende Einkünfte zu erzielen.

 

§ 6 Haftung

Die Firma Sound`n Light Veranstaltungstechnik GbR

haftet bei Sach- und Personenschäden gegenüber dem Auftraggeber nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit

nach §823 BGB. Die Haftungsbeschränkung erstreckt sich auch auf Ansprüche Dritter, die in den Schutzbereich des Vertrages einbezogen sind. Für Vermögensschäden und entgangenen Gewinn aufgrund von Planungs- / Beratungsfehlern haften wir gegenüber dem Auftraggeber nur für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten.

Der Kunde haftet für Abhandenkommen von Teilen unserer Anlagen und Equipment, für Beschädigungen unserer Anlage durch den Kunden, Künstler, das Publikum oder Randalierer, zum Neuwert.

Es ist deshalb Sache des Kunden, dafür zu sorgen, dass die Bühne hinreichend abgeschirmt ist. Ferner haftet der Kunde für die Standsicherheit und den ordnungsgemäßen Aufbau der Bühne. Die Haftung bezieht sich insbesondere auf die Beschädigung unserer Anlagen und Fahrzeuge und Verletzungen unseres Personals.

Zu der Absicherung seiner Haftungsverpflichtung für unsere Anlagen und Leistungen betonen wir ausdrücklich, dass wir dem Kunden dafür den Abschluss einer Veranstalterhaftpflicht nahe legen, soweit er nicht gesetzlich zum Abschluss einer solchen verpflichtet ist.

 

§ 7 Mitwirkungspflicht des Kunden

Der Kunde hat die Pflicht, die Firma Sound`n Light Veranstaltungstechnik GbR

über den zeitlichen Ablauf sowie die geplanten Einsatzzeiten zu informieren und uns alle erforderlichen

Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die eine ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten im vereinbarten Zeitrahmen ermöglichen.

Dies können sein:

- technische Pläne und Zeichnungen - Grundrisse

- Bestuhlungspläne

- Flucht- & Rettungswegpläne

- Detailzeichnungen

- Bühnenpläne (soweit vorhanden)

- Zeitpläne / Ablaufpläne

- Beschallungspläne

- Beleuchtungspläne

- Ener gieanforderungen

- Materiallisten

- Berechnungen

Sowie weitere relevante Unterlagen, die zur Durchführung des Projektes/ der Produktion benötigt werden. Sind die Unterlagen nicht ausreichend, ist eine einvernehmliche Klärung der Beschaffung oder Erstellung erforderlich. Der Kunde hat Sorge dafür zu tragen, dass die in der Auftragsbestätigung aufgeführte Zahl von Auf- und Abbauhelfern pünktlich und ohne Unterbrechung zur Verfügung gestellt wird. Weiterhin hat er den in der Auftragsbestätigung aufgeführten Stromanschluss (VDE-gerecht) zur Verfügung zu stellen und Gewähr dafür zu bieten, dass die An- und Abfahrt, sowie die Lademöglichkeit mit unseren Fahrzeugen uneingeschränkt gewährleistet ist. Bei Auslandsaufträgen hat der Kunde Sorge dafür zu tragen, dass sämtliche Fahrgenehmigungen kostenfrei vorliegen. Bei Inlandsaufträgen sorgt der Kunde dafür, dass die über die allgemeine Fahrerlaubnis hinaus im Einzelfall eventuell notwendigen Sondererlaubnisse vorliegen. Der Kunde haftet dafür, dass die Zeitpläne eingehalten werden können, wobei die jeweilige Auf- und Abbauzeit bei Erstellung des Zeitplanes bei uns erfragt werden kann. Darüber hinaus hat er Sorge dafür zu tragen, dass unbefugte Personen vom Backstagebereich entfernt werden können, falls von diesen Personen eine Gefahr für unsere Anlagen ausgeht oder eine Gefahr durch unsere Anlagen für diese Personen besteht. Für gestellte oder teilweise gestellte Anlagen, die wir während unseres Einsatzes mitbenutzen (z.B. Bühne, Technik vor Ort, etc.) übernimmt der Kunde die Haftung dafür, dass alle allgemein anerkannten Regeln der Technik (DIN, BGVC1, VDE, etc.) eingehalten werden und sich das Material im ordnungsgemäßen Zustand befindet. Insbesondere haftet der Veranstalter während der Auf- und Abbauphase dafür, dass sich Dritte nicht im Gefahrenbereich befinden. Sollte der Aufbau für uns durch Gründe, die vom Kunden verursacht wurden, wesentlich erschwert sein, haben wir das Recht, den Aufbau abzusagen. Dies gilt insbesondere, wenn eine hinreichende Zahl von Auf- und Abbauhelfern nicht zur Verfügung steht, der notwendige Stromanschluss nicht vorhanden ist, oder eine An- oder Abfahrt mit Lademöglichkeit nicht vorhanden ist, die Sicherheit für die Anlage aufgrund des Zustands der Bühne nicht gegeben, oder bei Open Air Veranstaltungen kein hinreichender Regenschutz vorhanden ist.

 

§ 8 Fälligkeit und Zahlungsbedingungen

Die Rechnungen der Firma Sound`n Light Veranstaltungstechnik GbR

sind soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde unverzüglich und ohne Abzug zahlbar.

Kommt der Kunde mit der Bezahlung des Kaufpreises in Verzug, so ist die Summe des Kaufpreises während des Verzugs mit 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz nach §1 des Diskontsatz Überleitungs-Gesetzes vom 9 Juni 1998 zu verzinsen.

Falls der Firma Sound`n Light Veranstaltungstechnik GbR

ein höherer Verzugsschaden nachweisbar entstanden ist, ist die Firma Soundexpress berechtigt, diesen geltend

zu machen.

 

§ 9 Anwendbares Recht, Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist, soweit gesetzlich zulässig, Marsberg in NRW.

Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und den Auftraggeber gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Änderungen oder Ergänzungen dieser Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform.

Die Aufhebung dieser Schriftformklausel kann nur schriftlich erfolgen. Die gegenseitige Übermittlung von Schriftstücken per Telefax genügt dem Erfordernis der Schriftform.

 

§ 10 Schlussbestimmung

Sollten einzelne Teile dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so tritt an deren Stelle diejenige Vereinbarung, die dem von den Parteien angestrebten Vertragszweck am ehesten entspricht, es wird hiervon allerdings die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

Alle vorherigen Mietbedingungen sind mit Erscheinen dieser ungültig.

 

Marsberg im Januar 2009